Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung,1 VZV)

vom 27. Oktober 1976 (Stand am 23. Januar 2023)

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).


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Art. 29 Kontrollfahrt

1 Be­ste­hen Zwei­fel an der Fahr­kom­pe­tenz ei­nes Fahr­zeug­füh­rers, so kann die kan­to­na­le Be­hör­de zur Ab­klä­rung der not­wen­di­gen Mass­nah­men ei­ne Kon­troll­fahrt mit ei­nem Ver­kehrs­ex­per­ten an­ord­nen. Ei­ne ärzt­lich be­glei­te­te Kon­troll­fahrt zur Ab­klä­rung der Fahr­eig­nung darf sie nur in Fäl­len nach Ar­ti­kel 5jAb­satz 2 an­ord­nen.141

2 Be­steht die be­trof­fe­ne Per­son die Kon­troll­fahrt nicht, wird:

a.142
der Füh­rer­aus­weis ent­zo­gen oder der aus­län­di­sche Füh­rer­aus­weis ab­er­kannt. Die be­trof­fe­ne Per­son kann ein Ge­such um einen Lern­fahr­aus­weis stel­len;
b.
ein Fahr­ver­bot ver­fügt, wenn die Kon­troll­fahrt mit ei­nem Mo­tor­fahr­zeug ab­sol­viert wur­de, zu des­sen Füh­rung ein Füh­rer­aus­weis nicht er­for­der­lich ist.

3 Die Kon­troll­fahrt kann nicht wie­der­holt wer­den.

4 Bleibt die be­trof­fe­ne Per­son der Kon­troll­fahrt un­ent­schul­digt fern, gilt die­se als nicht be­stan­den. Die Be­hör­de muss bei der An­ord­nung der Kon­troll­fahrt auf die­se Säum­nis­fol­ge auf­merk­sam ma­chen.

141 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Ju­li 2015, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2015 2599).

142 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2853).

BGE

136 II 61 (1C_225/2009) from 4. November 2009
Regeste: Art. 83 lit. t BGG, Art. 14 Abs. 3 SVG, Art. 29 Abs. 1 und 2 VZV; Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; Ausnahmekatalog; Kontrollfahrt. Die Kontrollfahrt ist eine Fähigkeitsprüfung, deren Ergebnis nach Art. 83 lit. t BGG nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar ist (E. 1.1).

138 II 501 (1C_522/2011) from 20. Juni 2012
Regeste: Art. 83 lit. t und Art. 113 BGG; Art. 29 Abs. 2 lit. a und Art. 30 VZV; Einheit des Verfahrens; Nichtigkeit einer Entzugsverfügung wegen fehlender Unterschrift? Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Ergebnis der Kontrollfahrt und damit in der Hauptsache ausgeschlossen, steht sie auch gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug nicht zur Verfügung, auch wenn im Kanton über den vorsorglichen und den definitiven Entzug formell in zwei verschiedenen Verfahren entschieden wird. Die Eingabe wird als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen (E. 1.1). Die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts über den vorsorglichen Führerausweisentzug ist nicht unterschrieben und damit mangelhaft. Sie ist aber nicht nichtig, weil es sich einerseits um den blossen Nachvollzug der vom Experten getroffenen und mündlich eröffneten Entscheidung über das Ergebnis der Kontrollfahrt handelt und sich anderseits die Annahme von Nichtigkeit aus Gründen der Verkehrssicherheit verbietet (E. 3).

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