Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung,1 VZV)

vom 27. Oktober 1976 (Stand am 23. Januar 2023)

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).


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Art. 44 Erwerb des schweizerischen Führerausweises 189

1 Dem In­ha­ber ei­nes gül­ti­gen na­tio­na­len aus­län­di­schen Aus­wei­ses wird der schwei­ze­ri­sche Füh­rer­aus­weis der ent­spre­chen­den Ka­te­go­rie er­teilt, wenn er auf ei­ner Kon­troll­fahrt nach­weist, dass er die Ver­kehrs­re­geln kennt und Fahr­zeu­ge der Ka­te­go­ri­en, für die der Aus­weis gel­ten soll, si­cher zu füh­ren ver­steht. Füh­rer von Mo­tor­wa­gen ha­ben die Kon­troll­fahrt auf ei­nem Fahr­zeug der Ka­te­go­rie ab­zu­le­gen, wel­che zum Füh­ren al­ler im Aus­weis ein­ge­tra­ge­nen Ka­te­go­ri­en be­rech­tigt. Be­sitzt der Aus­weis­in­ha­ber zu­sätz­lich die Be­rech­ti­gung zum Füh­ren von Mo­tor­rä­dern, so wird da­für kei­ne wei­te­re Kon­troll­fahrt durch­ge­führt. Für die ärzt­li­chen Un­ter­su­chun­gen gel­ten die Ar­ti­kel 7 Ab­sät­ze 1 und 1bis, 9, 11b Ab­satz 1 so­wie 27 sinn­ge­mä­ss.190

2 Der zum be­rufs­mäs­si­gen Füh­ren von Mo­tor­fahr­zeu­gen be­rech­ti­gen­de schwei­ze­ri­sche Füh­rer­aus­weis wird Mo­tor­fahr­zeug­füh­rern aus dem Aus­land nur er­teilt, wenn sie zu­sätz­lich zur Kon­troll­fahrt an ei­ner Prü­fung nach­wei­sen, dass sie die in der Schweiz für sol­che Füh­rer gel­ten­de Re­ge­lung ken­nen.

3 Füh­rer von aus­län­di­schen Mo­tor­fahr­rä­dern, Klein­mo­tor­rä­dern, land- und forst­wirt­schaft­li­chen Mo­tor­fahr­zeu­gen und Ar­beits­mo­tor­fahr­zeu­gen, die sich um den schwei­ze­ri­schen Füh­rer­aus­weis be­wer­ben, ha­ben ei­ne Füh­rer­prü­fung ab­zu­le­gen, wenn sie nicht im Be­sitz ei­nes ent­spre­chen­den aus­län­di­schen Aus­wei­ses sind.

4 Die Be­hör­den zie­hen bei der Er­tei­lung ei­nes schwei­ze­ri­schen Füh­rer­aus­wei­ses Aus­wei­se ein, die von EU- oder EFTA-Staa­ten aus­ge­stellt wor­den sind, und sen­den sie an die Aus­stel­lungs­be­hör­de zu­rück. Sie ver­mer­ken in Aus­wei­sen, die von an­dern Staa­ten aus­ge­stellt wor­den sind, die Un­gül­tig­keit für die Schweiz. Der In­halt der aus­län­di­schen Aus­wei­se wird re­gis­triert.

189Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726).

190 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Ju­li 2015, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2015 2599).

BGE

108 IB 57 () from 5. Februar 1982
Regeste: Aberkennung und Einziehung eines ausländischen Führerausweises. 1. Begriff des Motorfahrzeugführers aus dem Ausland (E. 2). 2. Es stellt noch keine Umgehung schweizerischer Zuständigkeitsbestimmungen (Art. 45 Abs. 1 VZV) dar, wenn eine in der Schweiz wohnhafte Person einen ausländischen Führerausweis zum Gebrauch im Ausland erwirbt, auch wenn dieser in der Schweiz nicht gültig ist (E. 3a). Sind die Voraussetzungen der Aberkennung eines ausländischen Führerausweises nicht gegeben, kommt dessen Einziehung grundsätzlich nicht in Betracht (E. 3b). 3. Darf auf einen nicht eingezogenen ausländischen Führerausweis dessen Ungültigkeit in der Schweiz vermerkt werden? Frage offen gelassen (E. 3c).

109 IB 205 () from 19. Dezember 1983
Regeste: Umtausch und Aberkennung ausländischer Führerausweise. 1. Art. 44 Abs. 3 VZV. Nach den Richtlinien der Vereinigung der Chefs der kantonalen Motorfahrzeugkontrollen vom 12. Mai 1977 (Ziff. 32 Abs. 5) wird dem Inhaber eines gültigen ausländischen Führerausweises, der früher in der Schweiz eine Führerprüfung nicht bestanden hatte, der schweizerische Führerausweis ohne Führerprüfung nur dann erteilt, wenn er den ausländischen Ausweis während eines Aufenthaltes von mindestens einem Jahr im Ausland erworben hat. Diese einjährige Sperrfrist ist gesetzmässig (E. 2 und 3). 2. Art. 45 Abs. 1 VZV. Die schweizerischen Zuständigkeitsbestimmungen umgeht, wer mit Wohnsitz in der Schweiz einen Führerausweis im Ausland erwirbt und diesen in der Schweiz verwenden will (E. 4).

116 IB 155 () from 13. Juli 1990
Regeste: Umtausch eines ausländischen Führerausweises. Art. 44 VZV. Voraussetzungen für die Anordnung einer neuen Führerprüfung: im allgemeinen (E. 2b) und bei verkehrsgefährdender Verletzung von Verkehrsregeln (E. 2b).

118 IB 518 () from 4. Dezember 1992
Regeste: Art. 16 Abs. 1 SVG sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 3 sowie 45 Abs. 1 VZV; Aberkennung eines ausländischen Ausweises nach Verzicht des Inhabers auf eine vor Eintausch in einen schweizerischen Führerausweis angeordnete Kontrollfahrt. 1. Tragweite von Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 und 3 VZV (E. 2). 2. Der Verzicht auf eine im Rahmen von Art. 44 Abs. 3 VZV angeordnete Kontrollfahrt rechtfertigt für sich allein die Aberkennung eines ausländischen Ausweises noch nicht. Die zuständige Behörde hat den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen: Sie muss über hinreichend konkrete Hinweise darüber verfügen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Fahrbewilligung tatsächlich nicht oder nicht mehr gegeben sind (E. 3).

120 IB 305 () from 29. September 1994
Regeste: Entzug bzw. Aberkennung des Führerausweises wegen Drogensucht (Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1bis SVG, Art. 45 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, VZV). Das Bundesgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 2 OG an die Feststellungen der richterlichen Vorinstanz hinsichtlich des Vorliegens einer Drogensucht gebunden, soweit der Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (E. 4a). Anforderungen an die Feststellung der Drogenabhängigkeit bei Anordnung eines Sicherungsentzugs bzw. Aberkennung des ausländischen Führerausweises. In aller Regel ist die Entzugsbehörde verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Frage der Drogensucht einzuholen (E. 4b).

129 II 175 () from 7. Februar 2003
Regeste: Art. 22 Abs. 1 SVG; Art. 42 Abs. 4 und Art. 45 Abs. 1 VZV; Art. 45 Abs. 4 VZV; Aberkennung eines ausländischen Führerausweises; Objektivierung der Voraussetzungen; Wahl des Inhabers zwischen Hinterlegung des Ausweises und Anmerkung der Ungültigkeit. Die Zuständigkeitsbestimmungen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 VZV umgeht, wer einen Führerausweis im Ausland erwirbt, obwohl er ihn in der Schweiz hätte erwerben müssen, und auf Grund der objektiven Umstände diesen in der Schweiz widerrechtlich benützen könnte (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2). Wer entgegen den Zuständigkeitsbestimmungen einen Führerausweis im Ausland erwirbt und in der Schweiz einen Lernfahrausweis beantragt, tritt als potenzieller Motorfahrzeugführer auf und schafft so objektive Umstände, welche die Aberkennung des ausländischen Ausweises rechtfertigen (E. 3). Der Inhaber kann wählen, ob der aberkannte ausländische Ausweis nach Art. 45 Abs. 4 VZV hinterlegt oder die Ungültigkeit für das Gebiet der Schweiz darin angemerkt wird (E. 4).

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