Verordnung
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Art. 114 Anerkennung der Zulassung
1 Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen in der Schweiz verkehren, wenn sie im Zulassungsstaat verkehrsberechtigt sind und:
2 Ausländische Motorfahrräder, Kleinmotorräder, Motorräder mit einem Zylinderinhalt bis 125 cm3, land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorfahrzeuge und Anhänger, für die in ihrem Herkunftsland Fahrzeugausweise und Kontrollschilder nicht erforderlich sind, dürfen ohne solche Schilder in der Schweiz verkehren.360 Anstelle des Fahrzeugausweises ist ein Dokument mit den wesentlichen Angaben über das Fahrzeug und den Halter erforderlich. 3 Für ausländische Motorfahrzeuge aus Staaten, die kein vorderes Schild abgeben, genügt das hintere Kontrollschild.361 4 Ausländische Fahrzeuge müssen das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates tragen. 359SR 0.741.11.Heute: auch nach dem Übereink. vom 8. Nov. 1968 über den Strassenverkehr (SR 0.741.10) und dem Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101). 360Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2536). 361Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). |