Verordnung
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Art. 67 Prüfung
1 Nach Abschluss eines Kurses, frühestens aber nach sechsmonatiger Tätigkeit bei einer Zulassungsbehörde hat der angehende Verkehrsexperte eine Abschlussprüfung in den Fachgruppen nach Anhang 7 abzulegen. Der Verkehrsexperte für Führerprüfungen oder für Fahrzeugprüfungen, der Verkehrsexperte für Führer- und Fahrzeugprüfungen werden will, hat die Prüfung in den Fachgruppen abzulegen, in denen er nicht geprüft worden ist.249 1bis Die Prüfung in den Fachgruppen nach Anhang 7 Ziffern 12, 22 und 32 kann in mehrere Teilprüfungen aufgeteilt werden. Die Teilprüfungen können vor Abschluss eines Kurses, aber frühestens nach dreimonatiger Tätigkeit bei einer Zulassungsbehörde abgelegt werden.250 2 Bei der Beurteilung der Prüfung sind die Erfahrungsnoten zu berücksichtigen. 3 Das Ergebnis der Prüfung ist dem Geprüften unter Angabe der Noten pro Fachgruppe und der Gesamtnote von der Zulassungsbehörde zu eröffnen, bei der der Geprüfte angestellt ist. Das Bestehen der Prüfung ist durch ein Zeugnis zu bestätigen. 249 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1333). 250 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1333). |