Verordnung
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Art. 116 Massnahmen
1 Die Aberkennung des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder oder die Sicherstellung sind bei ausländischen Fahrzeugen zulässig, wenn sie sich offensichtlich in einem nicht betriebssicheren und den Verkehr gefährdenden Zustand befinden.368 2 Die Aberkennung ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder ist auch bei deren missbräuchlichen Verwendung zulässig. Artikel 60 Ziffer 4 zweiter Satz VVV369 bleibt vorbehalten.370 3 Für das Verfahren gilt Artikel 108 dieser Verordnung sowie Artikel 221 Absätze 3 und 4 VTS371.372 4 Die nach Absatz 1 angeordneten Massnahmen sind aufzuheben, wenn sich das beanstandete Fahrzeug wieder in betriebssicherem Zustand befindet; andernfalls gilt Artikel 115 Absatz 6 sinngemäss. 5 Der Vollzug des von ausländischen Behörden verfügten Entzuges ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder ist vom ASTRA anzuordnen, sofern Entzugsverfügungen nicht direkt an den Kanton gehen. 368 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20072183). 370 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20072183). 372 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20072183). |