Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung,1 VZV)

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).


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Art. 12 Prüfungsort

1 Der Wohn­sitz­kan­ton kann be­wil­li­gen, dass die Prü­fung der Ba­sis­theo­rie, die Prü­fung der Zu­satz­theo­rie und die prak­ti­sche Füh­rer­prü­fung in ei­nem an­de­ren Kan­ton ab­ge­legt wer­den.

2 Ei­ne Be­wil­li­gung ist nicht er­for­der­lich, wenn die Aus­bil­dung und die Prü­fung in Kur­sen der Ar­mee er­fol­gen.

BGE

107 V 122 () from 25. Mai 1981
Regeste: Art. 15 Abs. 1 AlVV. - Um festzustellen, ob die Voraussetzung der genügenden beitragspflichtigen Beschäftigung erfüllt ist, muss die Zeit, die ein teilzeitbeschäftigter Lehrer für die Vorbereitung der Unterrichtsstunden, für Korrekturarbeiten und andere berufliche Obliegenheiten benötigt, mit berücksichtigt werden (Erw. 1a). Ermittlung der Zeitspanne, die dafür anzurechnen ist (Erw. 1b). - Ein Teilzeitbeschäftigter, der nachweist, dass er eine regelmässige Beschäftigung von wöchentlich 10 Stunden während 26 Wochen oder von wöchentlich 15 Stunden während 17 1/3 Wochen ausgeübt hat, erfüllt die Voraussetzung des Art. 15 Abs. 1 AlVV (Erw. 2).

108 V 105 () from 18. August 1982
Regeste: Art. 19 Abs. 2 AlVV. Tragweite des Vorbehaltes von Art. 17 AlVV.

109 V 156 () from 30. Juni 1983
Regeste: Art. 15 Abs. 1 AlVV. Teilzeitbeschäftigung: Anzahl der Wochen, die im massgebenden Zeitraum von 365 Tagen in Betracht zu ziehen sind, wenn der Versicherte, der für eine Teilzeitarbeit zu festem Lohn angestellt ist, während Tagen voll arbeitet (d.h. eine oder zwei Wochen arbeitet und anschliessend eine oder zwei Wochen aussetzt), weil sein Arbeitgeber es ihm überlässt, seine Arbeit angesichts ihrer Art nach eigenem Gutdünken selbst einzuteilen. Jede Woche wird als Arbeitswoche betrachtet. (Erw. 2.)

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