Verordnung
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Art. 122 Kontrolle durch das BAZG 378
1 Das BAZG trifft mit den Kantonen die für die Nachprüfung der Zollveranlagung und Versteuerung nach AStG379 sowie für die Kontrollführung erforderliche Regelung. Es ist befugt, die damit zusammenhängenden Überprüfungen vorzunehmen. 2 Bei provisorisch zugelassenen Fahrzeugen, für die keine Zollveranlagung durchgeführt wurde oder die unversteuert sind, senden die Kantone die von dem BAZG verlangten Unterlagen über die Befreiung an die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle. Das BAZG kann im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle ein elektronisches Meldeverfahren vorsehen. 378Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 35 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). |