Verordnung
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Art. 14 Erstmalige Datenerfassung im IVZ-Personen 97
Vor der Erteilung des Lernfahrausweises oder eines Führerausweises der Spezialkategorien G oder M übermittelt die Zulassungsbehörde dem IVZ-Personen die Personalien des Gesuchstellers und die für die Erteilung des Lernfahr- oder Führerausweises erforderlichen Daten. 97 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997). |