Verordnung
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Art. 15 Erteilung
1 Der Lernfahrausweis wird nach bestandener Prüfung der Basistheorie erteilt. Ist keine solche Prüfung abzulegen, wird der Lernfahrausweis erteilt, wenn die Voraussetzungen zu dessen Erwerb erfüllt sind. 2 Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird für Motorräder, einschliesslich solche mit Seitenwagen, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg erteilt. Diese Leistungsbeschränkung gilt nicht bei:
2bis Der Lernfahrausweis der Kategorie A ohne Leistungsbeschränkung wird Personen erteilt, die den Führerausweis der Kategorie A mit Leistungsbeschränkung seit mindestens zwei Jahren besitzen und die klaglose Fahrpraxis nach Artikel 8 Absatz 6 nachweisen können.100 3 Im Lernfahrausweis können die gleichen Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben wie im Führerausweis eingetragen werden.101 4 Die Inhaber haben unter Vorlage des Lernfahrausweises der Zulassungsbehörde innert 14 Tagen jede Tatsache zu melden, die eine Änderung oder Ersetzung des Ausweises erfordert. 5 …102 98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). 99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 191). 100 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 191). 101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2853). 102 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004 (AS 2004 5057). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, mit Wirkung seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). |