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Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung,1 VZV)
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).
Art. 16Gültigkeit
1 Der Lernfahrausweis ist gültig:
a.
vier Monate für die Kategorie A und die Unterkategorie A1;
b.
12 Monate für die Unterkategorie B1 und die Spezialkategorie F;
c.
24 Monate für alle übrigen Kategorien.
2 Die Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises für die Kategorie A und die Unterkategorie A1 wird um zwölf Monate verlängert, wenn der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Grundschulung nach Artikel 19 vorliegt.
3 Die Gültigkeit des Lernfahrausweises erlischt, wenn:
a.
der Inhaber drei Mal in Folge die Führerprüfung nicht bestanden hat und die Zulassungsbehörde aufgrund eines Tests die Fahreignung des Bewerbers verneint;
der Lehrvertrag folgender Lernenden vor Vollendung ihres 18. Altersjahres aufgelöst wird:
1.
Lernende der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/ Strassentransportfachmann EFZ»,
2.
Lernende der beruflichen Grundbildung «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»,
3.
Lernende der beruflichen Grundbildung «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge».
4 Einen zweiten Lernfahrausweis kann nur beantragen, wer aufgrund eines Tests der Zulassungsbehörde als fahrgeeignet gilt oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ersten Lernfahrausweises noch nicht alle Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Die Zulassungsbehörde verfügt allfällige Auflagen.
103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).