Verordnung
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Art. 24 Erteilung 121
1 Der Führerausweis wird unter Vorbehalt von Art. 24a unbefristet erteilt. 2 Er wird für alle Kategorien, Unterkategorien und die Spezialkategorie F nach bestandener praktischer Führerprüfung erteilt; für die Spezialkategorien G und M wird er nach bestandener Prüfung der Basistheorie erteilt. Artikel 28 Absatz 2 bleibt vorbehalten. 3 Der Führerausweis der Kategorie A mit Leistungsbeschränkung wird Personen erteilt, die einen Lernfahrausweis mit Leistungsbeschränkung besitzen und die praktische Führerprüfung bestanden haben. Der Führerausweis der Kategorie A ohne Leistungsbeschränkung wird Personen erteilt, die einen Lernfahrausweis ohne Leistungsbeschränkung besitzen und die praktische Führerprüfung bestanden haben.122 4 und 5…123 121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 5057). 122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 191). 123 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 191). BGE
108 IB 62 () from 29. März 1982
Regeste: Anordnung einer neuen Führerprüfung (Art. 14 Abs. 3 SVG). Nach Art. 14 Abs. 3 SVG ist die Anordnung einer neuen Führerprüfung jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Inhaber eines Führerausweises während rund fünf Jahren wegen eines Sicherungsentzuges kein Motorfahrzeug führte und vor diesem Zeitpunkt nur drei Jahre im Besitze des Führerausweises gewesen war.
116 IB 155 () from 13. Juli 1990
Regeste: Umtausch eines ausländischen Führerausweises. Art. 44 VZV. Voraussetzungen für die Anordnung einer neuen Führerprüfung: im allgemeinen (E. 2b) und bei verkehrsgefährdender Verletzung von Verkehrsregeln (E. 2b).
118 IB 518 () from 4. Dezember 1992
Regeste: Art. 16 Abs. 1 SVG sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 3 sowie 45 Abs. 1 VZV; Aberkennung eines ausländischen Ausweises nach Verzicht des Inhabers auf eine vor Eintausch in einen schweizerischen Führerausweis angeordnete Kontrollfahrt. 1. Tragweite von Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 und 3 VZV (E. 2). 2. Der Verzicht auf eine im Rahmen von Art. 44 Abs. 3 VZV angeordnete Kontrollfahrt rechtfertigt für sich allein die Aberkennung eines ausländischen Ausweises noch nicht. Die zuständige Behörde hat den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen: Sie muss über hinreichend konkrete Hinweise darüber verfügen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Fahrbewilligung tatsächlich nicht oder nicht mehr gegeben sind (E. 3). |