Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung,1 VZV)

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).


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Art. 24 Erteilung 121

1 Der Füh­rer­aus­weis wird un­ter Vor­be­halt von Art. 24a un­be­fris­tet er­teilt.

2 Er wird für al­le Ka­te­go­ri­en, Un­ter­ka­te­go­ri­en und die Spe­zi­al­ka­te­go­rie F nach be­stan­de­ner prak­ti­scher Füh­rer­prü­fung er­teilt; für die Spe­zi­al­ka­te­go­ri­en G und M wird er nach be­stan­de­ner Prü­fung der Ba­sis­theo­rie er­teilt. Ar­ti­kel 28 Ab­satz 2 bleibt vor­be­hal­ten.

3 Der Füh­rer­aus­weis der Ka­te­go­rie A mit Leis­tungs­be­schrän­kung wird Per­so­nen er­teilt, die einen Lern­fahr­aus­weis mit Leis­tungs­be­schrän­kung be­sit­zen und die prak­ti­sche Füh­rer­prü­fung be­stan­den ha­ben. Der Füh­rer­aus­weis der Ka­te­go­rie A oh­ne Leis­tungs­be­schrän­kung wird Per­so­nen er­teilt, die einen Lern­fahr­aus­weis oh­ne Leis­tungs­be­schrän­kung be­sit­zen und die prak­ti­sche Füh­rer­prü­fung be­stan­den ha­ben.122

4 und 5123

121 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 5057).

122 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 191).

123 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 191).

BGE

108 IB 62 () from 29. März 1982
Regeste: Anordnung einer neuen Führerprüfung (Art. 14 Abs. 3 SVG). Nach Art. 14 Abs. 3 SVG ist die Anordnung einer neuen Führerprüfung jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Inhaber eines Führerausweises während rund fünf Jahren wegen eines Sicherungsentzuges kein Motorfahrzeug führte und vor diesem Zeitpunkt nur drei Jahre im Besitze des Führerausweises gewesen war.

116 IB 155 () from 13. Juli 1990
Regeste: Umtausch eines ausländischen Führerausweises. Art. 44 VZV. Voraussetzungen für die Anordnung einer neuen Führerprüfung: im allgemeinen (E. 2b) und bei verkehrsgefährdender Verletzung von Verkehrsregeln (E. 2b).

118 IB 518 () from 4. Dezember 1992
Regeste: Art. 16 Abs. 1 SVG sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 3 sowie 45 Abs. 1 VZV; Aberkennung eines ausländischen Ausweises nach Verzicht des Inhabers auf eine vor Eintausch in einen schweizerischen Führerausweis angeordnete Kontrollfahrt. 1. Tragweite von Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 und 3 VZV (E. 2). 2. Der Verzicht auf eine im Rahmen von Art. 44 Abs. 3 VZV angeordnete Kontrollfahrt rechtfertigt für sich allein die Aberkennung eines ausländischen Ausweises noch nicht. Die zuständige Behörde hat den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen: Sie muss über hinreichend konkrete Hinweise darüber verfügen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Fahrbewilligung tatsächlich nicht oder nicht mehr gegeben sind (E. 3).

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