Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung,1 VZV)

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 24b Erteilung einer beschränkten Fahrbewilligung oder des definitiven Führerausweises der Spezialkategorien oder der Unterkategorie A1 125

1 Hat der In­ha­ber des Füh­rer­aus­wei­ses auf Pro­be die Wei­ter­aus­bil­dung wäh­rend der Pro­be­zeit nicht be­sucht, so er­teilt die kan­to­na­le Be­hör­de ihm ei­ne auf den Wei­ter­aus­bil­dungs­tag be­schränk­te Fahr­be­wil­li­gung, wenn er die Wei­ter­aus­bil­dung nach­ho­len will und die An­mel­de­be­stä­ti­gung ei­nes an­er­kann­ten Kurs­ver­an­stal­ters vor­legt.

2 Will der In­ha­ber ei­nes Füh­rer­aus­wei­ses auf Pro­be, der die Wei­ter­aus­bil­dung we­der wäh­rend der Pro­be­zeit be­sucht noch da­nach nach­ge­holt hat, nur Fahr­zeu­ge der Spe­zi­al­ka­te­go­ri­en und der Un­ter­ka­te­go­rie A1 füh­ren, so kann ihm die Zu­las­sungs­be­hör­de auf Ge­such hin er­tei­len:

a.
den de­fi­ni­ti­ven Füh­rer­aus­weis der Spe­zi­al­ka­te­go­ri­en;
b.
den de­fi­ni­ti­ven Füh­rer­aus­weis der Un­ter­ka­te­go­rie A1, so­fern er die­se be­reits be­sass.

125 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 191).

BGE

143 II 495 (1C_95/2017) from 24. Mai 2017
Regeste: Art. 15a SVG; nachträgliche Verlängerung des Führerausweises auf Probe im Falle eines hängigen Gerichtsverfahrens nach Ablauf der dreijährigen Probezeit. Nach Ablauf der dreijährigen Probezeit nimmt die Gültigkeit des Führerausweises auf Probe automatisch ein Ende. Anschliessend muss die Verwaltungsbehörde den definitiven Führerausweis - zumindest provisorisch - erteilen, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind, auch wenn ein Gerichtsverfahren hängig ist, das zu einem Entzug des Führerausweises auf Probe und seiner Verlängerung um ein Jahr führen kann. Wird der Entscheid über den Entzug des Führerausweises auf Probe und seiner Verlängerung um ein Jahr bestätigt, zählen die Dauer des Verfahrens und die Zeitspanne, während welcher der Betroffene provisorischer Inhaber des definitiven Führerausweises war, nicht als Probezeit. Die Verlängerung um ein Jahr beginnt am Ende des Vollzugs des Führerausweisentzugs und muss ab diesem Zeitpunkt vollständig vollstreckt werden (E. 4.4). Diese Lösung drängt sich aufgrund der Systematik des Bundesrechts und aus Gründen der Rechtssicherheit auf, obschon sie nicht gänzlich zu überzeugen vermag (E. 4.5).

143 IV 425 (6B_1019/2016) from 24. Mai 2017
Regeste: Art. 15a, 15b Abs. 2, Art. 95 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 SVG; Art. 24a Abs. 1, Art. 24b Abs. 1, Art. 30, 35 und 35a Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung (VZV); Voraussetzungen und Pflicht der Behörden zur Erteilung des definitiven Führerausweises nach Ablauf der Probezeit; Anwendungsbereich der Strafbestimmungen von Art. 95 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 SVG. Der Betroffene hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung des definitiven Führerausweises ab dem Tag nach Ablauf der Probezeit, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Drängt sich dies aus Gründen der Verkehrssicherheit auf, ist der Führerausweis vorsorglich zu entziehen. Ein faktischer Entzug des Führerausweises durch Zuwarten mit der Ausstellung des definitiven Führerausweises ist im Gesetz nicht vorgesehen (E. 1.4). Art. 95 Abs. 1 lit. c SVG gelangt auf den Motorfahrzeugführer zur Anwendung, dessen Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, verfallen ist. Art. 95 Abs. 2 SVG soll nach seiner ratio legis demgegenüber die Säumnis des Motorfahrzeugführers bestrafen, die Weiterbildungskurse zu besuchen und den unbefristeten Führerausweis zu beantragen. Die Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Behörde den definitiven Führerausweis zu Unrecht nicht ausstellte (E. 1.5).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden