Verordnung
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Art. 27 Verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen 149
1 Die Pflicht, sich einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für:
1bis Die kantonale Behörde erinnert die nach Absatz 1 Buchstaben a und b untersuchungspflichtigen Personen an die Pflicht, sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen. Die Erinnerung erfolgt:
1ter Die kantonale Behörde weist mit der Erinnerung der nach Absatz 1 Buchstaben a und b untersuchungspflichtigen Personen darauf hin, dass das Untersuchungsergebnis innerhalb von drei Monaten ab dem Versand der Erinnerung und bei nachfolgenden Kontrolluntersuchungen jedenfalls auf deren spätesten Termin hin vorliegen muss. Dieser berechnet sich ab dem Datum der zuletzt durchgeführten Untersuchung.152 1quater Die kantonale Behörde erinnert die nach Absatz 1 Buchstabe c untersuchungspflichtigen Personen nach der verkehrsmedizinischen Erstuntersuchung an die allenfalls erforderlichen nachfolgenden Kontrolluntersuchungen.153 1quinquies Die kantonale Behörde darf die Fristen zur Einreichung der Untersuchungsergebnisse ausnahmsweise erstrecken.154 2 Die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung muss unter der Verantwortung eines Arztes nach Artikel 5abis durchgeführt werden. 3 Die kantonale Behörde kann:
4 Die kantonale Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Umfang einer verkehrsmedizinischen Untersuchung auszudehnen oder einzuschränken ist; der Arzt ist in diesem Fall nicht an die Formulare nach den Anhängen 2 und 2a gebunden. 149 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 2599). 150 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2023 255). 151 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2023 255). 152 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2023 255). 153 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2023 255). 154 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2023 255). |