Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung,1 VZV)

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).


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Art. 27d Kursbescheinigung und Meldung an die kantonale Behörde 159

1 Nach dem Be­such der Wei­ter­aus­bil­dung muss der Kurs­ver­an­stal­ter den Kurs­teil­neh­men­den ih­re Teil­nah­me auf dem For­mu­lar nach An­hang 4a be­stä­ti­gen und auf elek­tro­ni­schem Weg der kan­to­na­len Be­hör­de mit­tei­len.

2 Je­der Kurs­ver­an­stal­ter, der den Be­such der Wei­ter­aus­bil­dung be­stä­tigt, muss der Zu­las­sungs­be­hör­de wäh­rend fünf Jah­ren Aus­kunft über den Na­men und den Vor­na­men, die Adres­se und die Füh­rer­aus­weis­num­mer der be­tref­fen­den Kurs­teil­neh­men­den ge­ben kön­nen.

159 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 191).

BGE

143 IV 425 (6B_1019/2016) from 24. Mai 2017
Regeste: Art. 15a, 15b Abs. 2, Art. 95 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 SVG; Art. 24a Abs. 1, Art. 24b Abs. 1, Art. 30, 35 und 35a Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung (VZV); Voraussetzungen und Pflicht der Behörden zur Erteilung des definitiven Führerausweises nach Ablauf der Probezeit; Anwendungsbereich der Strafbestimmungen von Art. 95 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 SVG. Der Betroffene hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung des definitiven Führerausweises ab dem Tag nach Ablauf der Probezeit, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Drängt sich dies aus Gründen der Verkehrssicherheit auf, ist der Führerausweis vorsorglich zu entziehen. Ein faktischer Entzug des Führerausweises durch Zuwarten mit der Ausstellung des definitiven Führerausweises ist im Gesetz nicht vorgesehen (E. 1.4). Art. 95 Abs. 1 lit. c SVG gelangt auf den Motorfahrzeugführer zur Anwendung, dessen Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, verfallen ist. Art. 95 Abs. 2 SVG soll nach seiner ratio legis demgegenüber die Säumnis des Motorfahrzeugführers bestrafen, die Weiterbildungskurse zu besuchen und den unbefristeten Führerausweis zu beantragen. Die Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Behörde den definitiven Führerausweis zu Unrecht nicht ausstellte (E. 1.5).

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