Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung,1 VZV)

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 28 Anordnung einer neuen Führerprüfung

1 Hat ein Fahr­zeug­füh­rer Wi­der­hand­lun­gen be­gan­gen, die an sei­ner Fahr­kom­pe­tenz zwei­feln las­sen, so ord­net die Zu­las­sungs­be­hör­de ei­ne neue theo­re­ti­sche oder prak­ti­sche Füh­rer­prü­fung oder bei­des an.166

2 Sie kann für Ge­such­stel­ler um einen Füh­rer­aus­weis der Spe­zi­al­ka­te­go­ri­en G oder M so­wie für Füh­rer von Mo­tor­fahr­zeu­gen, für die ein Füh­rer­aus­weis nicht er­for­der­lich ist, ei­ne prak­ti­sche Füh­rer­prü­fung an­ord­nen, wenn sie an de­ren Fahr­kom­pe­tenz zwei­felt.

3 Wird die neue Füh­rer­prü­fung im Zu­sam­men­hang mit ei­nem Füh­rer­aus­weis­ent­zug ver­fügt, kann sie in der Re­gel frü­he­s­tens einen Mo­nat nach Ab­lauf des Ent­zu­ges ab­ge­legt wer­den; die Be­hör­de gibt der be­trof­fe­nen Per­son einen Lern­fahr­aus­weis ab.

4 Be­steht die be­trof­fe­ne Per­son die neue Füh­rer­prü­fung nicht, gilt Ar­ti­kel 23.

5 Das Da­tum der neu­en Füh­rer­prü­fung wird im Füh­rer­aus­weis nicht ein­ge­tra­gen.

166 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4697).

BGE

109 V 58 () from 4. Januar 1983
Regeste: Art. 103 lit. a OG. Beschwerdelegitimation (schutzwürdiges Interesse).

118 IV 192 () from 27. Mai 1992
Regeste: Art. 3b Abs. 3 VRV; Helmtragpflicht der Führer von Motorfahrrädern. Diese Vorschrift beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, hält sich im Rahmen der Delegationsnorm und begründet keine Ungleichbehandlung. Sie ist somit gesetzmässig und verfassungskonform.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden