Verordnung
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Art. 29 Kontrollfahrt
1 Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz eines Fahrzeugführers, so kann die kantonale Behörde zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten anordnen. Eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt zur Abklärung der Fahreignung darf sie nur in Fällen nach Artikel 5jAbsatz 2 anordnen.168 2 Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht, wird:
3 Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden. 4 Bleibt die betroffene Person der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, gilt diese als nicht bestanden. Die Behörde muss bei der Anordnung der Kontrollfahrt auf diese Säumnisfolge aufmerksam machen. 168 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 2599). 169 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2853). BGE
136 II 61 (1C_225/2009) from 4. November 2009
Regeste: Art. 83 lit. t BGG, Art. 14 Abs. 3 SVG, Art. 29 Abs. 1 und 2 VZV; Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; Ausnahmekatalog; Kontrollfahrt. Die Kontrollfahrt ist eine Fähigkeitsprüfung, deren Ergebnis nach Art. 83 lit. t BGG nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar ist (E. 1.1).
138 II 501 (1C_522/2011) from 20. Juni 2012
Regeste: Art. 83 lit. t und Art. 113 BGG; Art. 29 Abs. 2 lit. a und Art. 30 VZV; Einheit des Verfahrens; Nichtigkeit einer Entzugsverfügung wegen fehlender Unterschrift? Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Ergebnis der Kontrollfahrt und damit in der Hauptsache ausgeschlossen, steht sie auch gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug nicht zur Verfügung, auch wenn im Kanton über den vorsorglichen und den definitiven Entzug formell in zwei verschiedenen Verfahren entschieden wird. Die Eingabe wird als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen (E. 1.1). Die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts über den vorsorglichen Führerausweisentzug ist nicht unterschrieben und damit mangelhaft. Sie ist aber nicht nichtig, weil es sich einerseits um den blossen Nachvollzug der vom Experten getroffenen und mündlich eröffneten Entscheidung über das Ergebnis der Kontrollfahrt handelt und sich anderseits die Annahme von Nichtigkeit aus Gründen der Verkehrssicherheit verbietet (E. 3). |