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Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung,1 VZV)

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).

Art. 29 Kontrollfahrt

1 Be­ste­hen Zwei­fel an der Fahr­kom­pe­tenz ei­nes Fahr­zeug­füh­rers, so kann die kan­to­na­le Be­hör­de zur Ab­klä­rung der not­wen­di­gen Mass­nah­men ei­ne Kon­troll­fahrt mit ei­nem Ver­kehrs­ex­per­ten an­ord­nen. Ei­ne ärzt­lich be­glei­te­te Kon­troll­fahrt zur Ab­klä­rung der Fahr­eig­nung darf sie nur in Fäl­len nach Ar­ti­kel 5jAb­satz 2 an­ord­nen.168

2 Be­steht die be­trof­fe­ne Per­son die Kon­troll­fahrt nicht, wird:

a.169
der Füh­rer­aus­weis ent­zo­gen oder der aus­län­di­sche Füh­rer­aus­weis ab­er­kannt. Die be­trof­fe­ne Per­son kann ein Ge­such um einen Lern­fahr­aus­weis stel­len;
b.
ein Fahr­ver­bot ver­fügt, wenn die Kon­troll­fahrt mit ei­nem Mo­tor­fahr­zeug ab­sol­viert wur­de, zu des­sen Füh­rung ein Füh­rer­aus­weis nicht er­for­der­lich ist.

3 Die Kon­troll­fahrt kann nicht wie­der­holt wer­den.

4 Bleibt die be­trof­fe­ne Per­son der Kon­troll­fahrt un­ent­schul­digt fern, gilt die­se als nicht be­stan­den. Die Be­hör­de muss bei der An­ord­nung der Kon­troll­fahrt auf die­se Säum­nis­fol­ge auf­merk­sam ma­chen.

168 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Ju­li 2015, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2015 2599).

169 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2853).