Verordnung
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Art. 30 Vorsorglicher Entzug 170
1 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen. 2 Verfügt die kantonale Behörde bei polizeilich abgenommenen und ihr übermittelten Lernfahr- oder Führerausweisen innert 10 Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme nicht mindestens den vorsorglichen Entzug, so gibt sie der berechtigten Person den Lernfahr- oder den Führerausweis zurück. 170 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2022 407). |