Verordnung
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Art. 34 Führerausweis mit Beschränkungen 181
1 Die kantonale Behörde kann den Führerausweis von Personen, welche die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 auch mit Hilfsmitteln nicht mehr vollständig erfüllen, beschränken, statt ihn ganz zu entziehen. 2 Ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 muss beurteilen, mit welchen Beschränkungen eine sichere Teilnahme am Verkehr noch möglich ist. 3 Der Führerausweis kann namentlich örtlich, zeitlich, auf bestimmte Strassentypen, auf bestimmte Fahrzeugarten oder auf individuell angepasste oder ausgestattete Fahrzeuge beschränkt werden. 181 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 2599). BGE
104 IB 87 () from 3. Februar 1978
Regeste: Entzug des Motorfahrrad-Führerausweises/Fahrverbot; Ergänzung durch den Entzug des Motorfahrzeug-Führerausweises; Art. 37. Abs. 1 der V über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV). 1. Übergangsrechtliche Grundsätze für die Anordnung von Administrativmassnahmen nach SVG (E. 2). 2. Art. 37 Abs. 1 VZV stellt es - abweichend von der früheren Regelung des BRB vom 27. August 1969 - in das pflichtgemässe Ermessen der Administrativbehörde, den Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder oder das entsprechende Fahrverbot durch den Entzug eines allfälligen Motorfahrzeug-Führerausweises zu ergänzen (E. 3). 3. Gesetzmässigkeit dieser Regelung (E. 4 und 5).
105 IB 22 () from 16. Februar 1979
Regeste: Entzug des Motorfahrzeug-Führerausweises, Ergänzung durch den Entzug des Motorfahrrad-Führerausweises; Art. 34 der V über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV). Art. 34 VZV enthält - abweichend von der früheren Regelung des BRB vom 27. August 1969 - keine Grundlage dafür, den Entzug des Motorfahrzeug-Führerausweises durch den Entzug des Motorfahrrad-Führerausweises oder ein entsprechendes Fahrverbot zu ergänzen. Die Ergänzung ist nur zulässig, wenn nicht ein Warnungs-, sondern ein Sicherungsentzug in Frage steht.
107 IB 29 () from 3. April 1981
Regeste: Vorzeitige bedingte Wiedererteilung des Führerausweises (Art. 17 Abs. 3 SVG). Die vorzeitige bedingte Wiedererteilung des Führerausweises nach sechs Monaten ist auch dann zulässig, wenn der Ausweis gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. d (Fahren in angetrunkenem Zustand, Rückfall) für mindestens 1 Jahr entzogen werden musste (E. 1); Voraussetzungen hiefür (E. 2).
109 IB 139 () from 7. Juni 1983
Regeste: Art. 34 Abs. 1 VZV. Umfang des Entzugs des Führerausweises. Art. 34 Abs. 1 VZV beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage.
113 IB 57 () from 16. Januar 1987
Regeste: Art. 34 Abs. 1 VZV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VZV. Der in Art. 34 Abs. 1 VZV verwendete Begriff "Motorfahrzeugkategorie" umfasst die in Art. 3 Abs. 1 VZV aufgezählten Ausweiskategorien. Der Führerausweisentzug für Personenwagen hat u. a. auch den Entzug des Ausweises für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge (Kat. G) zur Folge.
118 IB 229 () from 17. Juni 1992
Regeste: Art. 16 Abs. 2 SVG; fakultative Administrativmassnahme, Verhältnismässigkeitsprinzip. Rechtfertigt die Schwere des Falles an sich die Anordnung einer fakultativen Massnahme (Verwarnung oder Führerausweisentzug) gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG, so hat die Administrativbehörde noch zu prüfen, ob die anzuordnende Massnahme dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz entspricht (E. 3 und 4; Präzisierung der Rechtsprechung).
123 II 42 () from 13. Dezember 1996
Regeste: Verweigerung des Lernfahrausweises der Kategorie A: Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 15 Abs. 4 SVG, Art. 11 Abs. 1 und Abs. 6 VZV. Gesetzliche Grundlage der Regelung von Art. 11 Abs. 1 und 6 VZV (E. 2 u. 3). Für die Verweigerung des Lernfahrausweises der Kategorie A genügt eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsregeln von einer gewissen Schwere während der zweijährigen Fahrpraxis mit einem beliebigen Motorfahrzeug (E. 3d).
128 II 133 () from 29. November 2001
Regeste: Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 30 Abs. 1, 2 und 4 VZV; Führerausweisentzug nach Verkehrsregeldelikten im Ausland. Verletzt eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz Verkehrsregeln im Ausland, so kann die zuständige inländische Administrativbehörde einen Warnungsentzug des Führerausweises nur aussprechen, wenn die Fahrberechtigung auch vom Tatortstaat entzogen wird (E. 4a-d). Diese Einschränkung gilt nicht für den Sicherungsentzug des Führerausweises (E. 4f). Verfügt der Tatortstaat eine andere Administrativmassnahme als den Führerausweisentzug, prüft die inländische Behörde mit pflichtgemässem Ermessen, ob eine Verwarnung auszusprechen ist (E. 4e).
128 II 173 () from 9. Januar 2002
Regeste: Art. 16 und 17 SVG; Warnungsentzug. Ein Führerausweisentzug nur während der Freizeit ist nicht vereinbar mit dem erzieherischen Zweck der Massnahme und mit der Verkehrssicherheit (E. 3). Bemessungskriterien für die Entzugsdauer (E. 4).
133 II 331 () from 14. Juni 2007
Regeste: Entzug des schweizerischen Führerausweises wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Ausland; gesetzliche Grundlage (Art. 164 und 182 BV; Art. 16 ff., 57 und 106 SVG; Art. 34 VZV; Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge). Ein Warnungsentzug wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften im Ausland ist mangels der hiefür erforderlichen gesetzlichen Grundlage unzulässig (Änderung der Rechtsprechung; E. 5-8). Er kann nicht auf das Territorialitätsprinzip und auch nicht auf das Auswirkungsprinzip gestützt werden (E. 6.1 und 6.2). Das formelle Gesetz (SVG) enthält weder nach seinem Wortlaut noch gemäss seinem Sinn und Zweck eine ausreichend klare Grundlage (E. 6.3 und 6.4). Es enthält insbesondere keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für die Qualifizierung des Warnungsentzugs als eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Massnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter (E. 6.4.2). Art. 34 VZV (Art. 30 Abs. 4 aVZV) reicht aus verfassungsrechtlichen Gründen als Grundlage nicht aus (E. 7). Das Europäische Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge bildet keine hinreichende Grundlage für die Anordnung eines Warnungsentzugs wegen einer Auslandtat, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begangen wurde (E. 8). Hingegen kann ein Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung (Sicherungsentzug) in Anbetracht seines sich aus dem formellen Gesetz (Art. 16d SVG) klar ergebenden Zwecks auch wegen Sachverhalten angeordnet werden, die sich im Ausland zutragen (E. 9.1). Entsprechendes gilt für den Entzug des Führerausweises wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen sowie wegen Missachtung von Beschränkungen und Auflagen (E. 9.2). |