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Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung,1 VZV)

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).

Art. 35 Verlängerung der Probezeit 183

1 Be­geht der In­ha­ber des Füh­rer­aus­wei­ses auf Pro­be ei­ne Wi­der­hand­lung, die zum Ent­zug des Füh­rer­aus­wei­ses der Ka­te­go­ri­en und Un­ter­ka­te­go­ri­en führt, und en­det die­ser Ent­zug wäh­rend der Pro­be­zeit, wird ein neu­er Füh­rer­aus­weis auf Pro­be aus­ge­stellt. Die neue Pro­be­zeit en­det ein Jahr nach dem Ab­lauf­da­tum des ent­zo­ge­nen Füh­rer­aus­wei­ses auf Pro­be.

2 En­det der Aus­weis­ent­zug nach der Pro­be­zeit, wird ein neu­er Füh­rer­aus­weis auf Pro­be aus­ge­stellt. Die neue Pro­be­zeit en­det ein Jahr nach sei­nem Aus­stel­lungs­da­tum.

183 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 5057).