Verordnung
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Art. 40 Allgemeines
1 Der Verkehrsunterricht nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e SVG wird von den Kantonen durchgeführt.199 2 Durch eine gezielte Nachschulung sollen die Kursteilnehmer zu korrektem Verhalten im Strassenverkehr veranlasst werden.200 3 Zum Verkehrsunterricht können Motorfahrzeugführer, Führer von Motorfahrrädern und Radfahrer aufgeboten werden, die wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben. Zuständig für die Anordnung sind die Entzugsbehörden. 4 Der Besuch des Verkehrsunterrichts kann allein oder in Verbindung mit anderen Massnahmen (Verwarnung, Entzug, Fahrverbot) verfügt werden.201 5 Die Kosten des Verkehrsunterrichts gehen zu Lasten der Betroffenen. 199 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2853). 200Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991 982). 201 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2853). |