Verordnung
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Art. 44 Erwerb des schweizerischen Führerausweises 225
1 Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht. Führer von Motorwagen haben die Kontrollfahrt auf einem Fahrzeug der Kategorie abzulegen, welche zum Führen aller im Ausweis eingetragenen Kategorien berechtigt. Besitzt der Ausweisinhaber zusätzlich die Berechtigung zum Führen von Motorrädern, so wird dafür keine weitere Kontrollfahrt durchgeführt. Für die ärztlichen Untersuchungen gelten die Artikel 7 Absätze 1 und 1bis, 9, 11b Absatz 3 Buchstaben a und c226 sowie 27 sinngemäss.227 1bis Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden.228 1ter Bleibt die betroffene Person der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, gilt diese als nicht bestanden. Die Behörde muss bei der Anordnung der Kontrollfahrt auf diese Säumnisfolge aufmerksam machen.229 1quater Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht, wird der ausländische Führerausweis aberkannt.230 2 Der zum berufsmässigen Führen von Motorfahrzeugen berechtigende schweizerische Führerausweis wird Motorfahrzeugführern aus dem Ausland nur erteilt, wenn sie zusätzlich zur Kontrollfahrt an einer Prüfung nachweisen, dass sie die in der Schweiz für solche Führer geltende Regelung kennen. 3 Führer von ausländischen Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern, land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Arbeitsmotorfahrzeugen, die sich um den schweizerischen Führerausweis bewerben, haben eine Führerprüfung abzulegen, wenn sie nicht im Besitz eines entsprechenden ausländischen Ausweises sind. 4 Wenn die Behörden einen schweizerischen Führerausweis erteilen, müssen sie Ausweise, die von EU- oder EFTA-Staaten ausgestellt worden sind, an die Ausstellungsbehörde zurücksenden. Andere Ausweise müssen sie an die Ausstellungsbehörde zurücksenden oder dem Inhaber aushändigen. Der Inhalt der ausländischen Ausweise wird registriert.231 225Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726). 226 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. März 2024 angepasst. 227 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 2599). 228 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). 229 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). 230 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). 231 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). |