1 Die kantonale Behörde anerkennt Ärzte für Untersuchungen nach folgenden Stufen:
- a.47
- Stufe 1: verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 75-jährigen Inhabern eines Führerausweises;
- b.
- Stufe 2:
- 1.
- erstmalige Untersuchung von Bewerbern um einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport,
- 2.
- verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von Inhabern eines Führerausweises nach Ziffer 1 oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport,
- 3.
- Untersuchungen von Verkehrsexperten nach Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe d;
- c.
- Stufe 3:
- 1.
- Zweituntersuchungen von Personen nach den Buchstaben a und b, wenn das Ergebnis der Erstuntersuchung keinen eindeutigen Schluss über deren Fahreignung zulässt,
- 2.
- erstmalige Untersuchung von Bewerbern um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport, an deren medizinischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen die kantonale Behörde zweifelt,
- 3.48
- erstmalige Untersuchung von über 75-jährigen oder körperbehinderten Bewerbern um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport,
- 4.
- verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von Ausweisinhabern während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten, und
- 5.
- verkehrsmedizinische Untersuchungen in Fällen nach Artikel 15dAbsatz 1 Buchstaben d und e SVG;
- d.
- Stufe 4: alle verkehrsmedizinischen Untersuchungen und Gutachten zur Fahreignung und Fahrfähigkeit.
2 Fachärzte, die von einem anerkannten Arzt nach Absatz 1 zu Fahreignungsuntersuchungen beigezogen werden, benötigen keine Anerkennung.
3 Inhaber einer Anerkennung einer höheren Stufe dürfen alle Untersuchungen durchführen, für die eine Anerkennung einer niedrigeren Stufe vorgeschrieben ist.
47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2809).
48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).