Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung,1 VZV)

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).


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Art. 5e Umfang und Gültigkeit der Anerkennung

1 Die An­er­ken­nung gilt für die gan­ze Schweiz.

2 Sie gilt für fünf Jah­re.

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