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Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung,1 VZV)
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).
Art. 5iDurchführung der Untersuchungen und Meldung der Ergebnisse
1 Die kantonale Behörde stellt dem Arzt oder dem Psychologen alle Akten zur Verfügung, welche die Fahreignung der zu untersuchenden Person betreffen.
2 Die Ärzte haben die Untersuchungen nach den Artikeln 11b, 27 Absatz 1 sowie 65 Absatz 2 Buchstabe d nach den Anhängen 2 und 2a durchzuführen.
3 Die Ärzte und Psychologen müssen die Untersuchungsergebnisse den untersuchten Personen und den kantonalen Behörden mitteilen.50
4 Die Ärzte verwenden zur Meldung der Untersuchungsergebnisse an die kantonalen Behörden die Formulare nach:
a.
Anhang 3 bei Untersuchungen nach den Artikeln 6 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1, 11b, 27 Absatz 1 und 65 Absatz 2 Buchstabe d;
b.
Anhang 3a bei Untersuchungen nach Artikel 7 Absatz 1bis …51;
c.
Anhang 4 bei Untersuchungen nach Artikel 9 Absatz 1.
5 Die kantonalen Behörden können die Formulare nach Absatz 4 elektronisch zur Verfügung stellen. Wenn eine kantonale Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, kann sie verlangen, dass ihr diese Formulare ausschliesslich elektronisch übermittelt werden.52
50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).
51 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Febr. 2019 gestrichen.
52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255).