Verordnung
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Art. 64c Ausbildung
1 Die Ausbildung muss den Bewerber befähigen:
2 Vorkenntnisse werden nach Anhören der Ausbildungsstätte angerechnet. Für die Zuständigkeiten gilt Artikel 27g. 243 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 191). |