Verordnung
|
Art. 64e Geltungsdauer der Bewilligung
1 Die Bewilligung wird auf drei Jahre befristet. Ihre Geltungsdauer wird um jeweils drei Jahre verlängert, wenn der Inhaber den Nachweis erbringt, dass er innerhalb der drei Jahre:
2 Die Anforderungen an die Organisatoren und den Inhalt der Weiterbildungskurse für Moderatoren legen die Kantone im Einvernehmen mit dem ASTRA fest. 3 Den Moderatoren ist die Erteilung von Weiterausbildungskursen von den Kursveranstaltern und jeder ganztägige Besuch von Weiterbildungskursen von deren Organisatoren schriftlich zu bestätigen. |