Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung,1 VZV)

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).


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Art. 64f Ausbildungsstätten für Moderatoren

1 Aus­bil­dungs­stät­ten für Mo­de­ra­to­ren müs­sen vom ASTRA an­er­kannt wer­den. Die An­er­ken­nung wird er­teilt, wenn:

a.
die Lei­tung für die ein­wand­freie Füh­rung der Aus­bil­dungs­stät­te und die sach­kun­di­ge Über­wa­chung des Un­ter­richts Ge­währ bie­tet;
b.
der Aus­bil­dungs­stät­te ge­eig­ne­te Lehr­kräf­te zur Ver­fü­gung ste­hen;
c.
das ge­eig­ne­te Un­ter­richts­lo­kal und -ma­te­ri­al so­wie ge­eig­ne­te Un­ter­richtsplät­ze vor­han­den sind;
d.
der Lehr­plan und der ge­bo­te­ne Lehr­stoff die vor­ge­schrie­be­ne Aus­bil­dung ge­währ­leis­ten.

2 Das ASTRA kann die An­er­ken­nung wi­der­ru­fen, wenn de­ren Vor­aus­set­zun­gen nicht mehr ge­ge­ben sind oder wenn an der Aus­bil­dungs­stät­te wäh­rend mehr als zwei Jah­ren kei­ne Mo­de­ra­to­ren mehr aus­ge­bil­det wur­den.

3 Die Aus­bil­dungs­stät­ten ha­ben da­für zu sor­gen, dass die Aus­bil­dung die für Mo­de­ra­to­ren er­for­der­li­chen Kennt­nis­se und Fä­hig­kei­ten ver­mit­telt. Sie ha­ben die Be­wer­ber zur Prü­fung für die Er­lan­gung des Kom­pe­tenz­nach­wei­ses an­zu­mel­den.

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