Verordnung
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Art. 66 Ausbildung
1 Die Ausbildung zum Verkehrsexperten für Führer- und/oder Fahrzeugprüfungen erfolgt in den Fachgruppen nach Anhang 7. Der Verkehrsexperte für Führer- oder Fahrzeugprüfungen, der Verkehrsexperte für Führer- und Fahrzeugprüfungen werden will, hat in der Ausbildung die Fachgruppen nachzuholen, in denen er nicht ausgebildet worden ist. 2 Der Lehrstoff der theoretischen Fachgruppen ist auf die praktische Tätigkeit der Verkehrsexperten auszurichten. In der praktischen Ausbildung wird der angehende Verkehrsexperte in den technischen und administrativen Betriebsablauf der Zulassungsbehörde eingeführt und zur selbständigen Abnahme von Führer- und/oder Fahrzeugprüfungen befähigt. 3 Die Ausbildung in den theoretischen Fachgruppen erfolgt in Kursen durch fachlich und pädagogisch geschulte Lehrkräfte. 4 Die praktische Ausbildung umfasst Instruktionen und praktische Arbeiten. Sie erfolgt bei Verkehrsexperten, die zur Abnahme von Fahrzeugprüfungen ausgebildet werden, durch Zulassungsbehörden, die über die erforderlichen Einrichtungen und Geräte verfügen. |