Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung,1 VZV)

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).


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Art. 68 Wiederholung der Prüfung

1 Die Ver­kehrs­ex­per­ten-Prü­fung kann ins­ge­samt drei­mal ab­ge­legt wer­den.

2 Wer die Prü­fung nicht be­stan­den hat, wird je­weils frü­he­s­tens nach Ab­lauf ei­nes hal­b­en Jah­res noch­mals zur Prü­fung zu­ge­las­sen.

3 Die zwei­te Prü­fung be­zieht sich nur auf die Fach­grup­pen, in de­nen das Er­geb­nis un­ge­nü­gend war, die drit­te Prü­fung da­ge­gen auf al­le Fach­grup­pen der zwei­ten Prü­fung.

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