Verordnung
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Art. 68 Wiederholung der Prüfung
1 Die Verkehrsexperten-Prüfung kann insgesamt dreimal abgelegt werden. 2 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird jeweils frühestens nach Ablauf eines halben Jahres nochmals zur Prüfung zugelassen. 3 Die zweite Prüfung bezieht sich nur auf die Fachgruppen, in denen das Ergebnis ungenügend war, die dritte Prüfung dagegen auf alle Fachgruppen der zweiten Prüfung. |