Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung,1 VZV)

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).


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Art. 80 Eintragungen

1 Als Auf­la­gen im Sin­ne von Ar­ti­kel 10 Ab­satz 3294 und 96 Zif­fer 1 Ab­satz 3295 SVG gel­ten:

a.
die im Fahr­zeu­g­aus­weis oder im An­hang zum Fahr­zeu­g­aus­weis ein­ge­tra­ge­nen Ver­fü­gun­gen der Be­hör­de, z. B. über die Höchst­ge­schwin­dig­keit;
b.
die Ein­tra­gun­gen über die zu­läs­si­gen Höchst­ge­wich­te und Mas­se der Fahr­zeu­ge;
c.296
die Ein­tra­gun­gen über die Platz­zahl.

2 Die Ver­wen­dung ei­nes Fahr­zeugs zum be­rufs­mäs­si­gen Per­so­nen­trans­port nach Ar­ti­kel 3 ARV 2, aus­ge­nom­men Fahr­zeu­ge nach Ar­ti­kel 4 Ab­satz 1 Buch­sta­be d ARV 2, wird im Fahr­zeu­g­aus­weis ein­ge­tra­gen.297

3 Bei Aus­nah­me­fahr­zeu­gen wird im Fahr­zeu­g­aus­weis das Er­for­der­nis der Son­der­be­wil­li­gung ein­ge­tra­gen. Bei Fahr­zeu­gen, die zum Zie­hen be­son­ders schwe­rer An­hän­ger be­stimmt sind, wer­den die vom SVG ab­wei­chen­den Zug­ge­wich­te als Ver­fü­gung der Be­hör­de im Fahr­zeu­g­aus­weis ver­merkt.

4 Ein Hal­ter, der sein Fahr­zeug least oder häu­fig oder dau­ernd Drit­ten über­lässt, kann bei der Zu­las­sungs­be­hör­de mit ei­nem amt­li­chen elek­tro­ni­schen For­mu­lar be­an­tra­gen, dass ein Hal­ter­wech­sel sei­ner oder der Zu­stim­mung ei­ner zu­sätz­li­chen im For­mu­lar er­wähn­ten na­tür­li­chen oder ju­ris­ti­schen Per­son be­darf. Steht ei­nem Hal­ter der elek­tro­ni­sche Weg nicht of­fen, so kann er das Ge­such schrift­lich ein­rei­chen. Die Zu­las­sungs­be­hör­de trägt die Be­schrän­kung im Fahr­zeu­g­aus­weis ein und über­mit­telt dem In­for­ma­ti­ons­sys­tem Ver­kehrs­zu­las­sung die Da­ten, wenn ihr das Ge­such im Zeit­punkt der Zu­las­sung vor­liegt.298

5 Die Zu­las­sungs­be­hör­de be­wahrt das For­mu­lar im Ori­gi­nal oder elek­tro­nisch re­pro­du­zier­bar auf, so­lan­ge der Ein­trag be­steht und zehn Jah­re dar­über hin­aus.299

294 Die­ser Abs. ist heu­te auf­ge­ho­ben.

295 Heu­te: Art. 96 Abs. 1 Bst. c.

296 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 3. Ju­li 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).

297 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Ju­ni 2001 (AS 2001 1387).

298 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001 (AS 2001 1387). Fas­sung ge­mä­ss An­hang 4 Ziff. II 8 der V vom 30. Nov. 2018 über das In­for­ma­ti­ons­sys­tem Ver­kehrs­zu­las­sung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997).

299 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001 (AS 2001 1387). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20127149).

BGE

150 I 120 (2C_79/2023) from 23. Februar 2024
Regeste: Art. 8, 27, 49 Abs. 1, 74, 82 Abs. 1, 89 Abs. 3 und 94 BV; Art. 106 Abs. 3 SVG; Art. 10-13 CO2-Gesetz; Art. 17f Abs. 2 lit. a CO2-Verordnung; Art. 10 und Anhang 4.1 EnEV; Art. 10 Abs. 2 lit. c, 18 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 26 Abs. 2 des Genfer Gesetzes vom 28. Januar 2022 über Taxis und Transportfahrzeuge mit Chauffeur; schrittweise Verminderung von CO2-Emissionen, Voraussetzungen des Betriebs eines Transportunternehmens, Nachweis von Fahrten, Festlegung von Höchstfahrpreisen für Transportfahrzeuge mit Chauffeur. Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Wirtschaftsfreiheit und zum Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (E. 4). Eine kantonale Regelung, welche die Benutzung von Taxis und Transportfahrzeugen mit Chauffeur schrittweise nach deren Energieeffizienz einschränkt, fällt nicht unter die Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr, sondern unter die Voraussetzungen der Ausübung eines bewilligungspflichtigen Berufs, wofür die Kantone zuständig sind. Diese Regelung verletzt weder den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts noch die Wirtschaftsfreiheit (E. 5). Es stellt einen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar, die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb eines Transportunternehmens vom Besitz eines Berufsausweises abhängig zu machen, zumal die Regelung primär darauf abzielt, dass die Unternehmen ihre Pflichten zur Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen und jener zur Bekämpfung der Schwarzarbeit einhalten (E. 6). Von Transportfahrzeugen mit Chauffeur darf der Nachweis verlangt werden, dass sie ihre Fahrten nur auf Bestellung oder vorgängige Reservierung hin durchführen (E. 7). Die dem Regierungsrat eingeräumte Möglichkeit, im Falle der Feststellung von Missbrauch bei den praktizierten Preisen Höchstfahrpreise für Transportfahrzeuge mit Chauffeur festzulegen, obwohl solche Preise nach dem Gesetz vor der Fahrt zwischen Kunde und Chauffeur frei zu vereinbaren sind, verletzt die Wirtschaftsfreiheit (E. 8).

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