Verordnung
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Art. 88 Prüfungsfahrzeuge 333
1 An Führerprüfungen sind die in Anhang 12 Ziffer V genannten Prüfungsfahrzeuge zu verwenden. 2 Die Prüfungsfahrzeuge dürfen nicht mit aussergewöhnlichen Fahrhilfen versehen sein. 333 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259). |