Verordnung
|
Art. 88a Motorrad der Unterkategorie A1 mit beschränkter Geschwindigkeit 334
1 Wird die praktische Führerprüfung der Unterkategorie A1 mit einem Motorrad abgelegt, dessen Geschwindigkeit auf 45 km/h beschränkt ist, so dürfen nur entsprechende Motorräder geführt werden. 2 Diese Beschränkung wird im Führerausweis eingetragen (Art. 24d), sofern der Inhaber das 16. Altersjahr zurückgelegt hat. 334 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002 (AS 2002 3259). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). |