Verordnung
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Art. 91 Fahrzeugausweis
1 Der Fahrzeugausweis wird erteilt, wenn:
2 Der Fahrzeugausweis wird aufgrund einer gruppenweisen Prüfung der Motorfahrräder beim Hersteller oder Importeur nach Artikel 92 oder aufgrund einer Einzelprüfung nach Artikel 93 abgegeben. Er ist unbefristet gültig. 3 Zuständig für die Abgabe des Fahrzeugausweises ist bei der gruppenweisen Prüfung die Zulassungsbehörde des Kantons, in dem der Betrieb liegt. …338 4 Der Fahrzeugausweis für Motorfahrräder ist stets mitzuführen. 337 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 35 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). 338 Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, mit Wirkung seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1387). |