Verordnung
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Art. 92 Gruppenweise Prüfung
1 Vor der gruppenweisen Prüfung neuer Motorfahrräder beim Hersteller oder Importeur hat der Betrieb der Behörde vollständige Verzeichnisse im Doppel zu übergeben, die für jedes Motorfahrrad die Marke, die Rahmennummer, die Typenscheinnummer sowie das Typenzeichen des Motors enthalten müssen. 2 Die Zollveranlagung der im Ausland hergestellten Motorfahrräder ist durch die zollamtliche Abstempelung der Verzeichnisse nachzuweisen.339 3 Die Kantone übergeben dem Hersteller oder Importeur die Fahrzeugausweise in der Anzahl der auf den Verzeichnissen angegebenen Motorfahrräder. Der Hersteller oder Importeur hat im Fahrzeugausweis die technischen Daten der einzelnen Motorfahrräder einzutragen und ihre Typenkonformität zu bestätigen. 4 Die Kantone führen über die den Herstellern oder den Importeuren abgegebenen Fahrzeugausweise Kontrollen, die zusammen mit den Verzeichnissen während fünf Jahren aufzubewahren sind. Sie stellen die Doppel der Verzeichnisse dem ASTRA zu. Das ASTRA und das BAZG sind jederzeit zur Einsichtnahme in die kantonalen Kontrollen befugt. 5 Gruppenweise geprüfte Motorfahrräder dürfen nur mit den für sie bestimmten Fahrzeugausweisen in den Handel gebracht werden. Für abhanden gekommene Fahrzeugausweise erteilt der für die Abgabe zuständige Kanton (Art. 91 Abs. 3 erster Satz) aufgrund der Verzeichnisse neue Ausweise. 339 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 35 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469). BGE
145 IV 206 (6B_451/2019) from 18. Juni 2019
Regeste: Art. 91, 95, 96 und 97 SVG, 145 VZV, 18 VTS; Führen eines Motorfahrrads mit qualifizierter Alkoholkonzentration, ohne Bewilligung, ohne Kontrollschilder, ohne Versicherungsschutz und missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern. Motorfahrräder können den motorlosen Fahrzeugen nicht ausnahmslos gleichgesetzt werden. Der Führer eines Motorfahrrads kommt nicht in den Genuss der privilegierten Form des Straftatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG. Der Motorfahrradfahrer in alkoholisiertem oder fahrunfähigem Zustand ist als Führer eines Motorfahrzeugs zu bestrafen (E. 1.4). Das Führen eines Motorfahrrads ohne Führerausweis oder trotz Führerausweisentzugs wird von Art. 95 Abs. 1 lit. a und b SVG erfasst. Der Übertretungstatbestand von Art. 95 Abs. 4 lit. a SVG gelangt ausschliesslich auf Fahrradfahrer zur Anwendung (E. 2.3). Der Führer eines Motorfahrrads ohne Kontrollschilder und ohne die vorgeschriebene Versicherung fällt unter den Tatbestand von Art. 145 Ziff. 3 und 4 VZV, welcher Art. 96 Abs. 1 und 2 SVG als lex specialis vorgeht (E. 3.3.1). Wer hingegen Kontrollschilder verwendet, die nicht für sein Motorfahrrad bestimmt sind, macht sich des Missbrauchs von Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG strafbar, während Art. 145 Ziff. 3 Abs. 3 VZV nicht zur Anwendung gelangt (E. 3.3.2). |