Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung,1 VZV)

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).


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Art. 92 Gruppenweise Prüfung

1 Vor der grup­pen­wei­sen Prü­fung neu­er Mo­tor­fahr­rä­der beim Her­stel­ler oder Im­por­teur hat der Be­trieb der Be­hör­de voll­stän­di­ge Ver­zeich­nis­se im Dop­pel zu über­ge­ben, die für je­des Mo­tor­fahr­rad die Mar­ke, die Rah­men­num­mer, die Ty­pen­schein­num­mer so­wie das Ty­pen­zei­chen des Mo­tors ent­hal­ten müs­sen.

2 Die Zoll­ver­an­la­gung der im Aus­land her­ge­stell­ten Mo­tor­fahr­rä­der ist durch die zoll­amt­li­che Ab­stem­pe­lung der Ver­zeich­nis­se nach­zu­wei­sen.339

3 Die Kan­to­ne über­ge­ben dem Her­stel­ler oder Im­por­teur die Fahr­zeu­g­aus­wei­se in der An­zahl der auf den Ver­zeich­nis­sen an­ge­ge­be­nen Mo­tor­fahr­rä­der. Der Her­stel­ler oder Im­por­teur hat im Fahr­zeu­g­aus­weis die tech­ni­schen Da­ten der ein­zel­nen Mo­tor­fahr­rä­der ein­zu­tra­gen und ih­re Ty­pen­kon­for­mi­tät zu be­stä­ti­gen.

4 Die Kan­to­ne füh­ren über die den Her­stel­lern oder den Im­por­teu­ren ab­ge­ge­be­nen Fahr­zeu­g­aus­wei­se Kon­trol­len, die zu­sam­men mit den Ver­zeich­nis­sen wäh­rend fünf Jah­ren auf­zu­be­wah­ren sind. Sie stel­len die Dop­pel der Ver­zeich­nis­se dem ASTRA zu. Das ASTRA und das BA­ZG sind je­der­zeit zur Ein­sicht­nah­me in die kan­to­na­len Kon­trol­len be­fugt.

5 Grup­pen­wei­se ge­prüf­te Mo­tor­fahr­rä­der dür­fen nur mit den für sie be­stimm­ten Fahr­zeu­g­aus­wei­sen in den Han­del ge­bracht wer­den. Für ab­han­den ge­kom­me­ne Fahr­zeu­g­aus­wei­se er­teilt der für die Ab­ga­be zu­stän­di­ge Kan­ton (Art. 91 Abs. 3 ers­ter Satz) auf­grund der Ver­zeich­nis­se neue Aus­wei­se.

339 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 4 Ziff. 35 der Zoll­ver­ord­nung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

BGE

145 IV 206 (6B_451/2019) from 18. Juni 2019
Regeste: Art. 91, 95, 96 und 97 SVG, 145 VZV, 18 VTS; Führen eines Motorfahrrads mit qualifizierter Alkoholkonzentration, ohne Bewilligung, ohne Kontrollschilder, ohne Versicherungsschutz und missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern. Motorfahrräder können den motorlosen Fahrzeugen nicht ausnahmslos gleichgesetzt werden. Der Führer eines Motorfahrrads kommt nicht in den Genuss der privilegierten Form des Straftatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG. Der Motorfahrradfahrer in alkoholisiertem oder fahrunfähigem Zustand ist als Führer eines Motorfahrzeugs zu bestrafen (E. 1.4). Das Führen eines Motorfahrrads ohne Führerausweis oder trotz Führerausweisentzugs wird von Art. 95 Abs. 1 lit. a und b SVG erfasst. Der Übertretungstatbestand von Art. 95 Abs. 4 lit. a SVG gelangt ausschliesslich auf Fahrradfahrer zur Anwendung (E. 2.3). Der Führer eines Motorfahrrads ohne Kontrollschilder und ohne die vorgeschriebene Versicherung fällt unter den Tatbestand von Art. 145 Ziff. 3 und 4 VZV, welcher Art. 96 Abs. 1 und 2 SVG als lex specialis vorgeht (E. 3.3.1). Wer hingegen Kontrollschilder verwendet, die nicht für sein Motorfahrrad bestimmt sind, macht sich des Missbrauchs von Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG strafbar, während Art. 145 Ziff. 3 Abs. 3 VZV nicht zur Anwendung gelangt (E. 3.3.2).

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