Verordnung
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Art. 144 Unterlassen der Meldung der Auflösung von Lehrverträgen 397
1 Der Berufsbildner, der die Auflösung des Lehrvertrages mit einem Lernenden der beruflichen Grundbildung «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ», «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» oder «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge», dem der Lernfahrausweis der Kategorie C oder CE vor dem vollendeten 18. Altersjahr erteilt worden ist, nicht meldet, wird mit Busse bestraft. 2 Der Berufsbildner, der die Auflösung des Lehrvertrages mit einem Lernenden der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ» während der Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises der Kategorie A ohne Leistungsbeschränkung nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a nicht meldet, wird mit Busse bestraft. 397 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). |