Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung,1 VZV)

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).


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Art. 145 Motorfahrradfahrer

1.–2.398

3. Wer oh­ne den er­for­der­li­chen Fahr­zeu­g­aus­weis oder das Kon­troll­schild ein Mo­tor­fahr­rad führt,

wer ein Mo­tor­fahr­rad oh­ne Fahr­zeu­g­aus­weis oder Kon­troll­schild ei­nem an­dern über­lässt,

wer ein Mo­tor­fahr­rad ver­wen­det, das un­recht­mäs­sig mit ei­nem Fahr­zeu­g­aus­weis ver­se­hen wor­den ist,

wird mit Bus­se be­straft.

4. Wer ein Mo­tor­fahr­rad führt, für das die vor­ge­schrie­be­ne Haft­pflicht­ver­si­che­rung nicht be­steht,

wer ein Mo­tor­fahr­rad, für das die vor­ge­schrie­be­ne Haft­pflicht­ver­si­che­rung nicht be­steht, ei­ner an­de­ren Per­son zum Ge­brauch über­lässt,

wird mit Bus­se be­straft.

5. Der Hal­ter ei­nes Mo­tor­fahr­rads, der den Hal­ter- oder Fahr­zeug­wech­sel nicht frist­ge­mä­ss mel­det,

der In­ha­ber ei­nes Füh­rer­aus­wei­ses für Mo­tor­fahr­rä­der, wel­cher der Be­hör­de Tat­sa­chen, die ei­ne Än­de­rung oder Er­set­zung die­ses Do­ku­ments er­for­dern, nicht frist­ge­recht mel­det,

wird mit Bus­se be­straft.399

398 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 3. Ju­li 2002, mit Wir­kung seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).

399 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Ju­ni 2001 (AS 2001 1387).

BGE

145 IV 206 (6B_451/2019) from 18. Juni 2019
Regeste: Art. 91, 95, 96 und 97 SVG, 145 VZV, 18 VTS; Führen eines Motorfahrrads mit qualifizierter Alkoholkonzentration, ohne Bewilligung, ohne Kontrollschilder, ohne Versicherungsschutz und missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern. Motorfahrräder können den motorlosen Fahrzeugen nicht ausnahmslos gleichgesetzt werden. Der Führer eines Motorfahrrads kommt nicht in den Genuss der privilegierten Form des Straftatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG. Der Motorfahrradfahrer in alkoholisiertem oder fahrunfähigem Zustand ist als Führer eines Motorfahrzeugs zu bestrafen (E. 1.4). Das Führen eines Motorfahrrads ohne Führerausweis oder trotz Führerausweisentzugs wird von Art. 95 Abs. 1 lit. a und b SVG erfasst. Der Übertretungstatbestand von Art. 95 Abs. 4 lit. a SVG gelangt ausschliesslich auf Fahrradfahrer zur Anwendung (E. 2.3). Der Führer eines Motorfahrrads ohne Kontrollschilder und ohne die vorgeschriebene Versicherung fällt unter den Tatbestand von Art. 145 Ziff. 3 und 4 VZV, welcher Art. 96 Abs. 1 und 2 SVG als lex specialis vorgeht (E. 3.3.1). Wer hingegen Kontrollschilder verwendet, die nicht für sein Motorfahrrad bestimmt sind, macht sich des Missbrauchs von Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG strafbar, während Art. 145 Ziff. 3 Abs. 3 VZV nicht zur Anwendung gelangt (E. 3.3.2).

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