Verordnung
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Art. 145 Motorfahrradfahrer
1.–2.398 … 3. Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder das Kontrollschild ein Motorfahrrad führt, wer ein Motorfahrrad ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild einem andern überlässt, wer ein Motorfahrrad verwendet, das unrechtmässig mit einem Fahrzeugausweis versehen worden ist, wird mit Busse bestraft. 4. Wer ein Motorfahrrad führt, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, wer ein Motorfahrrad, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, einer anderen Person zum Gebrauch überlässt, wird mit Busse bestraft. 5. Der Halter eines Motorfahrrads, der den Halter- oder Fahrzeugwechsel nicht fristgemäss meldet, der Inhaber eines Führerausweises für Motorfahrräder, welcher der Behörde Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung dieses Dokuments erfordern, nicht fristgerecht meldet, wird mit Busse bestraft.399 398 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, mit Wirkung seit 1. April 2003 (AS 2002 3259). 399 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1387). BGE
145 IV 206 (6B_451/2019) from 18. Juni 2019
Regeste: Art. 91, 95, 96 und 97 SVG, 145 VZV, 18 VTS; Führen eines Motorfahrrads mit qualifizierter Alkoholkonzentration, ohne Bewilligung, ohne Kontrollschilder, ohne Versicherungsschutz und missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern. Motorfahrräder können den motorlosen Fahrzeugen nicht ausnahmslos gleichgesetzt werden. Der Führer eines Motorfahrrads kommt nicht in den Genuss der privilegierten Form des Straftatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG. Der Motorfahrradfahrer in alkoholisiertem oder fahrunfähigem Zustand ist als Führer eines Motorfahrzeugs zu bestrafen (E. 1.4). Das Führen eines Motorfahrrads ohne Führerausweis oder trotz Führerausweisentzugs wird von Art. 95 Abs. 1 lit. a und b SVG erfasst. Der Übertretungstatbestand von Art. 95 Abs. 4 lit. a SVG gelangt ausschliesslich auf Fahrradfahrer zur Anwendung (E. 2.3). Der Führer eines Motorfahrrads ohne Kontrollschilder und ohne die vorgeschriebene Versicherung fällt unter den Tatbestand von Art. 145 Ziff. 3 und 4 VZV, welcher Art. 96 Abs. 1 und 2 SVG als lex specialis vorgeht (E. 3.3.1). Wer hingegen Kontrollschilder verwendet, die nicht für sein Motorfahrrad bestimmt sind, macht sich des Missbrauchs von Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG strafbar, während Art. 145 Ziff. 3 Abs. 3 VZV nicht zur Anwendung gelangt (E. 3.3.2). |