Verordnung
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Art. 151c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
15. Juni 2001 427 1 Der nach Artikel 11 Absatz 5 des bisherigen Rechts auf eine bestimmte Strecke beschränkte Führerausweis der Kategorie D berechtigt zum Führen von Gesellschaftswagen im bisherigen Umfang. 2 Die Beschränkung wird aufgehoben, wenn bei einer praktischen Führerprüfung mit einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie D (Anhang 12 Ziffer V) die Fähigkeit zur uneingeschränkten Führung von Gesellschaftswagen festgestellt wird. Zu dieser Prüfung wird zugelassen, wer ein solches Fahrzeug während eines Jahres im regionalen Linienverkehr geführt hat oder sich über den Abschluss der Mindestausbildung nach Anhang 10 Ziffer 2 ausweisen kann.428 427 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1821). 428 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259). |
