Verordnung
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Art. 151f Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
27. Oktober 2004 435 1 Personen, die das Gesuch um einen Lernfahrausweis der Kategorie A oder B vor dem 1. Dezember 2005 gestellt haben und die vor dem 1. Dezember 1987 geboren sind, wird der Führerausweis nicht auf Probe erteilt. 2 Die Zulassungsbehörden erteilen Unternehmen, die Weiterausbildungskurse durchführen wollen, eine provisorische Bewilligung, wenn sie bisher in der Aus- oder Weiterbildung von Motorfahrzeugführern tätig sind und glaubhaft machen, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 27e erfüllen. Die provisorische Bewilligung gilt bis zur ordentlichen Zulassung als Kursveranstalter, längstens aber für zwei Jahre. Ab dem 1. Dezember 2007 dürfen keine provisorischen Bewilligungen mehr erteilt werden. 435 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 5057). |