Verordnung
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Art. 151h Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
28. März 2007 437 1 Personen unter 18 Jahren, die das Gesuch um einen Lernfahrausweis der Spezialkategorie F vor dem 1. Januar 2008 gestellt haben oder zu diesem Zeitpunkt den Führerausweis der Spezialkategorie F besitzen, dürfen in Abweichung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres sämtliche Fahrzeuge der Spezialkategorie F führen. 2 Bei Erteilung des Führerausweises der Spezialkategorie F an Personen, die den Lernfahrausweis nach Absatz 1 erworben haben, bestätigen die Zulassungsbehörden schriftlich, dass der Inhaber berechtigt ist, auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres sämtliche Fahrzeuge der Spezialkategorie F zu führen. 437 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007 (AS 20072183). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20075013). |