Verordnung
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Art. 151l Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2018 441 1 Wer am 31. Dezember 2020 Inhaber des Lernfahrausweises der Kategorie B ist und das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat, wird auch dann zur praktischen Führerprüfung zugelassen, wenn er den Lernfahrausweis noch nicht während eines Jahres besitzt. 1bis Wer im Jahr 2021 das 18. Altersjahr vollendet und den Lernfahrausweis der Kategorie B in diesem Jahr erwirbt, wird ab dem 18. Geburtstag zur praktischen Führerprüfung zugelassen, auch wenn er den Lernfahrausweis noch nicht während eines Jahres besitzt.442 2 Wer am 31. Dezember 2019 Inhaber eines Führerausweises auf Probe ist, muss nur einen Weiterausbildungstag absolvieren. Artikel 27c ist nicht anwendbar. 3 Für Personen, die den Führerausweis der Kategorie A, beschränkt auf eine Motorleistung von 35 kW und ein Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg vor dem 1. Januar 2021 erworben haben, gilt Artikel 24 Absatz 5 des bisherigen Rechts weiterhin. 4 Personen, die den Lernfahrausweis der Unterkategorie A1 vor dem 1. Januar 2021 erworben haben und die achtstündige praktische Grundschulung nach bisherigem Recht absolviert haben, werden zur praktischen Führerprüfung zugelassen. Sind diese Personen Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder der Unterkategorie B1, so wird ihnen der Führerausweis ohne praktische Führerprüfung erteilt. 5 Personen, deren Führerausweis auf das Führen von Motorwagen mit Schalterleichterung oder elektrischem Batterieantrieb beschränkt ist, wird auf Gesuch hin die Beschränkung aufgehoben, wenn keine Fahreignungsmängel einer Aufhebung entgegenstehen. 6 Inhaber eines blauen Papierführerausweises müssen ihren Ausweis bis spätestens am 31. Oktober 2024 in einen Führerausweis im Kreditkartenformat umtauschen. Als Ausstelldatum des neuen Ausweisdokuments ist das Datum des Tages einzutragen, an dem die kantonale Behörde die Umschreibung vorgenommen hat. Die Papierführerausweise verlieren nach Ablauf der Frist ihre Eigenschaft als Nachweis der Fahrberechtigungen.443 441 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, Abs. 5 und 6 in Kraft seit 1. Febr. 2019, Abs. 2 seit 1. Jan. 2020 und Abs. 1, 3 und 4 seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 191). 442 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 2143). 443 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). |