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Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung,1 VZV)
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).
Art. 40Allgemeines
1 Der Verkehrsunterricht nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e SVG wird von den Kantonen durchgeführt.200
2 Durch eine gezielte Nachschulung sollen die Kursteilnehmer zu korrektem Verhalten im Strassenverkehr veranlasst werden.201
3 Zum Verkehrsunterricht können Motorfahrzeugführer, Führer von Motorfahrrädern und Radfahrer aufgeboten werden, die wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben. Zuständig für die Anordnung sind die Entzugsbehörden.
4 Der Besuch des Verkehrsunterrichts kann allein oder in Verbindung mit anderen Massnahmen (Verwarnung, Entzug, Fahrverbot) verfügt werden.202
5 Die Kosten des Verkehrsunterrichts gehen zu Lasten der Betroffenen.
200 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2853).
201Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 1991, in Kraft seit 1. Juni 1991 (AS 1991 982).
202 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2853).