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Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung,1 VZV)
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).
Art. 76Zollveranlagungs- und Versteuerungskontrolle 290
1 Als Nachweis der Zollveranlagung und der Versteuerung nach AStG291 gilt der zollamtlich abgestempelte Prüfungsbericht (Form. 13.20 A).
2 Die Berechtigung, in der Schweiz ein Fahrzeug zu verwenden, für das keine Zollveranlagung durchgeführt wurde oder das unversteuert ist, ist mit einer Bewilligung der Zollbehörde nachzuweisen.
3 Das BAZG292 gibt den Zulassungsbehörden die Fahrzeugarten bekannt, für die der Nachweis der Zollveranlagung und der Versteuerung nach Absatz 1 oder eine Bewilligung nach Absatz 2 nicht erforderlich ist.
290Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 35 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
292 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.