Verordnung
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Art. 80 Eintragungen
1 Als Auflagen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3296 und 96 Ziffer 1 Absatz 3297 SVG gelten:
2 Die Verwendung eines Fahrzeugs zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 3 ARV 2, ausgenommen Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ARV 2, wird im Fahrzeugausweis eingetragen.299 3 Bei Ausnahmefahrzeugen wird im Fahrzeugausweis das Erfordernis der Sonderbewilligung eingetragen. Bei Fahrzeugen, die zum Ziehen besonders schwerer Anhänger bestimmt sind, werden die vom SVG abweichenden Zuggewichte als Verfügung der Behörde im Fahrzeugausweis vermerkt. 4 Ein Halter, der sein Fahrzeug least oder häufig oder dauernd Dritten überlässt, kann bei der Zulassungsbehörde mit einem amtlichen elektronischen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel seiner oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähnten natürlichen oder juristischen Person bedarf. Steht einem Halter der elektronische Weg nicht offen, so kann er das Gesuch schriftlich einreichen. Die Zulassungsbehörde trägt die Beschränkung im Fahrzeugausweis ein und übermittelt dem Informationssystem Verkehrszulassung die Daten, wenn ihr das Gesuch im Zeitpunkt der Zulassung vorliegt.300 5 Die Zulassungsbehörde bewahrt das Formular im Original oder elektronisch reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht und zehn Jahre darüber hinaus.301 296 Dieser Abs. ist heute aufgehoben. 297 Heute: Art. 96 Abs. 1 Bst. c. 298 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259). 299 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1387). 300 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001 (AS 2001 1387). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 8 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997). 301 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2001 (AS 2001 1387). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20127149). |