Verordnung
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Art. 151a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
19. Juni 1995 429 1 Den Inhabern eines nach bisherigem Recht ausgestellten Führerausweises stehen die durch diese Verordnungsänderung eingeführten Berechtigungen auch ohne Eintrag im Ausweis zu. 2 Fahrzeugführer, die lediglich den Führerausweis der Kategorie F besitzen, können von der Behörde den Eintrag der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h verlangen. 3 Für vor dem 1. Oktober 1995 in Verkehr gesetzte Motorfahrzeuge, die nach neuem Recht als Leicht‑, Klein- oder dreirädrige Motorfahrzeuge bezeichnet werden, können die bisherigen Vorschriften weiterhin angewendet werden. 429Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). |
