Verordnung
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Art. 151j Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
1. Juli 2015 443 1 Die kantonale Behörde kann Personen, die erstmals ein Gesuch um einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport stellen, und die medizinischen Mindestanforderungen nach dem neuen Recht nicht erfüllen, einen Lernfahrausweis, einen Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erteilen, wenn sie die medizinischen Mindestanforderungen nach dem bisherigen Recht erfüllen, und das Gesuch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung gestellt haben. 2 Die kantonale Behörde kann bei Inhabern eines Führerausweises, welche die medizinischen Mindestanforderungen nach dem neuen Recht nicht erfüllen, auf den Entzug des Führerausweises nach Artikel 16d Absatz 1 Buchstabe a SVG verzichten, sofern der Ausweisinhaber die medizinischen Mindestanforderungen nach dem bisherigen Recht erfüllt und keine Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat, die auf die nicht erfüllten neuen Mindestanforderungen zurückzuführen sind. 3 Die kantonale Behörde kann Inhabern einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport oder eines Führerausweises gemäss den bisherigen medizinischen Gruppen, welche die medizinischen Mindestanforderungen nach bisherigem, aber nicht nach neuem Recht erfüllen:
4 Medizinische und verkehrspsychologische Gutachten nach bisherigem Recht sind in allen Kantonen bis zum 31. Dezember 2018 anzuerkennen, wenn sie nach Artikel 11c Absatz 3 des bisherigen Rechts von einer von der kantonalen Behörde bezeichneten Untersuchungsstelle verfasst und nicht älter als ein Jahr sind. 5 Die Module 4–6 der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM, die ab dem 1. Juli 2010 besucht wurden, werden bei der Anerkennung nach Artikel 5b berücksichtigt. 6 Ärzte der Stufe 1 dürfen Untersuchungen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin nach bisherigem Recht ohne Anerkennung der kantonalen Behörde nach Artikel 5abis Absatz 1 Buchstabe a durchführen. 7 Die kantonalen Behörden können verkehrsmedizinische Untersuchungen, die von einem Arzt nach Artikel 5abis Absatz 1 durchgeführt werden müssen, bis zum 31. Dezember 2019 auch durch Personen ohne entsprechende Anerkennung durchführen lassen oder entsprechende Untersuchungsergebnisse anerkennen, wenn:
8 Ergebnisse von Untersuchungen, die gestützt auf Absatz 7 von Ärzten ohne Anerkennung nach Artikel 5abisAbsatz 1 durchgeführt wurden, müssen von anderen kantonalen Behörden als derjenigen des Wohnsitzkantons des Führerausweisinhabers nicht anerkannt werden. 443 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 2599). |