Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung,1 VZV)

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).


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Art. 151k Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
18. Dezember 2015
444

1 Ein vor dem 1. April 2003 aus­ge­stell­ter Füh­rer­aus­weis zum Füh­ren von Mo­tor­rä­dern der Ka­te­go­rie A1 be­rech­tigt nach Aus­stel­len ei­nes neu­en Füh­rer­aus­wei­ses zum Füh­ren von Mo­tor­rä­dern der neu­en Ka­te­go­rie A mit ei­ner Mo­tor­leis­tung von nicht mehr als 35 kW und ei­nem Ver­hält­nis von Mo­tor­leis­tung und Leer­ge­wicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg. Die­se Be­schrän­kung wird auf Ge­such des Aus­weis­in­ha­bers auf­ge­ho­ben, wenn die­ser die prak­ti­sche Füh­rer­prü­fung mit ei­nem Mo­tor­rad be­stan­den hat, das den An­for­de­run­gen an das Prü­fungs­fahr­zeug der Ka­te­go­rie A ent­spricht. Die Zu­las­sungs­be­hör­de stellt den ent­spre­chen­den Lern­fahr­aus­weis aus.

2 In­ha­ber des Lern­fahr- oder des Füh­rer­aus­wei­ses der Ka­te­go­rie A, be­schränkt auf 25 kW, sind be­rech­tigt, Mo­tor­rä­der mit ei­ner Mo­tor­leis­tung von mehr als 25 aber nicht mehr als 35 kW und ei­nem Ver­hält­nis von Mo­tor­leis­tung und Leer­ge­wicht von mehr als 0,16 aber nicht mehr als 0,20 kW/kg zu füh­ren. Wer sol­che Fahr­zeu­ge füh­ren will, muss sich die neue Be­rech­ti­gung von der Zu­las­sungs­be­hör­de im Füh­rer­aus­weis ein­tra­gen las­sen.

3 In­ha­ber des Lern­fahr­aus­wei­ses der Ka­te­go­rie A, be­schränkt auf 25 kW, er­hal­ten nach be­stan­de­ner Füh­rer­prü­fung die Ka­te­go­rie A, be­schränkt auf Mo­tor­rä­der mit ei­ner Mo­tor­leis­tung von nicht mehr als 35 kW und ei­nem Ver­hält­nis von Mo­tor­leis­tung und Leer­ge­wicht von nicht mehr als 0,20 kW/kg.

4 Für die Auf­he­bung der Leis­tungs­be­schrän­kung nach Ar­ti­kel 24 Ab­satz 5 wird die Be­sitz­dau­er der Ka­te­go­rie A, be­schränkt auf 25 kW, voll­stän­dig an­ge­rech­net.

5 In­ha­ber des Lern­fahr­aus­wei­ses der Ka­te­go­rie A, be­schränkt auf 25 kW, müs­sen die prak­ti­sche Prü­fung mit ei­nem Mo­tor­rad ab­le­gen, das die bis­he­ri­gen An­for­de­run­gen an Prü­fungs­fahr­zeu­ge er­füllt.

444 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2015, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 405).

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