Verordnung
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Art. 151n Übergangsbestimmung zur Änderung vom
17. Dezember 2021 449 Wer gestützt auf Artikel 151d Absätze 9 und 10 Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg und mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz führen darf, ist berechtigt, Gesellschaftswagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber höchstens 4250 kg, zu führen, sofern sie über einen emissionsfreien Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS450) verfügen und das 3500 kg überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird. 449 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 15). |