Bundesgesetz
über den Wald
(Waldgesetz, WaG)

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2017)


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Art. 16 Nachteilige Nutzungen

1 Nut­zun­gen, wel­che kei­ne Ro­dung im Sin­ne von Ar­ti­kel 4 dar­stel­len, je­doch die Funk­tio­nen oder die Be­wirt­schaf­tung des Wal­des ge­fähr­den oder be­ein­träch­ti­gen, sind un­zu­läs­sig. Rech­te an sol­chen Nut­zun­gen sind ab­zu­lö­sen, wenn nö­tig durch Ent­eig­nung. Die Kan­to­ne er­las­sen die er­for­der­li­chen Be­stim­mun­gen.

2 Aus wich­ti­gen Grün­den kön­nen die zu­stän­di­gen Be­hör­den sol­che Nut­zun­gen un­ter Auf­la­gen und Be­din­gun­gen be­wil­li­gen.18

18 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3207; BBl 2014 4909).

BGE

139 II 134 (1C_423/2012) from 15. März 2013
Regeste: Bewilligungspflicht von Probebohrungen im Waldgebiet. Probebohrungen im Waldgebiet bedürfen einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG, wenn das Vorhaben so gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Von massgeblicher Bedeutung für die Beurteilung der räumlichen Folgen sind insbesondere die Art und Empfindlichkeit der Umgebung, in welcher das Vorhaben realisiert werden soll. Angesichts des besonderen Standorts im Wald sind die mit den fraglichen Probebohrungen verbundenen negativen Auswirkungen auf die Umgebung als so erheblich einzustufen, dass die Bewilligungspflicht nach Art. 24 RPG zu bejahen ist (E. 5.2 und 5.3). Für den Wald nachteilige Nutzungen, die keine Rodung darstellen, können von den Kantonen gemäss Art. 16 Abs. 2 WaG aus wichtigen Gründen unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden. Als solche Nutzungen gelten punktuelle oder unbedeutende Beanspruchungen von Waldboden für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen, die das Bestandesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigen (E. 6.2). Bei den geplanten Probebohrungen handelt es sich um eine die Funktionen des Waldes zumindest temporär beeinträchtigende nachteilige Nutzung, welche eine kantonale Ausnahmebewilligung nach Art. 16 Abs. 2 WaG erfordert (E. 6.3).

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